Mit Entscheid vom 31. August 2017 erteilte die Gemeinde Sigriswil die Baubewilligung. Als Auflagen verfügte sie dabei u.a. Folgendes: "2. Die schriftlich vorliegende Vereinbarung der Miteigentümergemeinschaft I.________strasse (Parzelle Nr. L.________) betreffend Grenzbaurecht vom 19. Juni 2017 ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Bauentscheids und möglichst vor Baubeginn grundbuchlich sicherzustellen. 3. Gestalterisch ist die schopfartig wirkende zweiseitige Einwandung filigraner zu gestalten. Zumindest die Lage der Stützen ist anders zu gestalten als die dazwischenliegende Füllung. Eine entsprechende