III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Oberhofen am Thunersee vom 25. März 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 8/9 BVD 120/2020/15 IV. Eröffnung