Auch in diesem Punkt ist der Sachverhalt unklar. Die Sache ist somit noch nicht entscheidreif. c) Die Vorinstanz hat die Eigentumsverhältnisse an der strittigen Lüftungsanlage zu klären und darf in einer allfälligen Baupolizeiverfügung nur die tatsächlichen Verursacher des Lärms zu zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen verpflichten. Auch ist es nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz, die vertiefte Interessenabwägung erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorzunehmen. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen, die Baupolizeiverfügung der Gemeinde aufgehoben und die Sache wird zur Korrektur und vollständigen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 72 VRPG).