Damit allfällige Lärmschutzmassnahmen möglichst gut durchgesetzt werden können, ist ferner darauf zu achten, dass die Pflichten detailliert sowie klar und eindeutig formuliert werden. Eine denkbar präzise Betriebsbeschränkung könnte beispielsweise wie folgt lauten: "Die Lüftungsanlagen für die Nasszellen und die Küchen sind mit einer Zeitschaltuhr auszurüsten. Die Lüftungsanlagen dürfen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr betrieben werden."