vertiefte Interessenabwägung. Im Rahmen der Interessenabwägung wird zu klären sein, ob die zusätzlichen emissionsbegrenzenden Massnahmen zulasten der Eigentümerschaft, d.h. die Beschränkung des Betriebs auf die Zeit zwischen 6 bis 22 Uhr sowie das Abdrehen der Dachventilatoren um 90°, zweckmässig sind oder nicht. So ist unklar, ob die verfügte Betriebszeiteinschränkung für die betroffenen Wohnungseigentümer nicht zu einer unzumutbaren Funktionseinbusse in ihren Wohnungen führt. Damit allfällige Lärmschutzmassnahmen möglichst gut durchgesetzt werden können, ist ferner darauf zu achten, dass die Pflichten detailliert sowie klar und eindeutig formuliert werden.