b) Wie erwähnt, leidet die angefochtene Baupolizeiverfügung an einem formellen Fehler. Die Vorinstanz hat scheinbar Eigentümerinnen und Eigentümer ins Recht gefasst, die keine rechtliche oder tatsächliche Gewalt über die Lüftungsanlage besitzen. Die Eigentumsverhältnisse an der strittigen Lüftungsanlage sind zu klären und es dürfen nur die tatsächlichen Verursacher des Lärms mit einer allfälligen Baupolizeiverfügung ins Recht gefasst werden. Es fehlt zudem eine