Falls keine weiteren Massnahmen im Rahmen der Vorsorge verhältnismässig erscheinen, ist die Überschreitung des Planungswerts um bis zu 5 dB(A) zu dulden. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine vertiefte Interessenabwägung. So geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, weshalb im konkreten Fall die Interessen an zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen die Interessen an der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer überwiegen. 5. Rückweisung