c) Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass der Planungswert beim ehemaligen Wohnhaus auf der Parzelle Nr. x.________ im Zeitpunkt der Baubewilligung der Lüftungsanlage eingehalten war. Beim neuen Mehrfamilienhaus ermittelte das AUE mit einer Betriebseinschränkung der Lüftungsanlage im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr einen Beurteilungspegel von 43.23 dB(A). Ohne Betriebseinschränkung beträgt der Beurteilungspegel von 48 dB(A).17 Damit ist ohne die verfügte Betriebsbeschränkung zwar der massgebliche Immissionsgrenzwert nachts von 50 dB(A), nicht aber der tiefere Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht eingehalten.