b) Vorliegend ist die strittige Lüftungsanlage unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten als eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 25 USG und Art. 7 LSV zu behandeln. Sie wurde wie 13 Vgl. Robert Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 44; Vollzugshilfe 6.10 des Cercle Brut "Neue Wohnnutzung