Ein lärmempfindlicher Raum des Mehrfamilienhauses liegt im Vergleich zum damaligen Wohnhaus ca. 5 m näher bei der strittigen Lüftungsanlage. Die Abteilung Immissionsschutz des AUE ermittelte beim neu erstellten Mehrfamilienhaus Q.________strasse x.________, namentlich bei der Sitzplatztüre des Erdgeschosses, einen Beurteilungspegel von 43.20 dB(A). Bei dieser Beurteilung wurde mitberücksichtigt, dass der Betrieb der Lüftungsanlage mit einer Zeitschaltuhr, die bereits vorhanden ist, auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr beschränkt ist.