Aktenkundig ist weiter, dass im Zeitpunkt der Baubewilligung in den lärmempfindlichen Räumen des Wohnhauses auf der Nachbarparzelle Nr. R.________ der Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht ohne Berücksichtigung einer Betriebszeitkorrektur eingehalten war. Aus den Akten geht zudem hervor, dass das Wohnhaus Q.________strasse x.________ inzwischen abgebrochen und an dessen Stelle ein neues Mehrfamilienhaus gebaut wurde. Dieses wurde im August 2018 fertiggestellt. Ein lärmempfindlicher Raum des Mehrfamilienhauses liegt im Vergleich zum damaligen Wohnhaus ca. 5 m näher bei der strittigen Lüftungsanlage.