d) Schliesslich ist in Fällen, in denen in der Umgebung einer bewilligten Anlage neue lärmempfindliche Räume auf einer bereits überbauten Parzelle geschaffen werden, Art. 31 LSV zu beachten. Danach müssen die Ersteller der neuen lärmempfindlichen Räume im Bewilligungsverfahren nachweisen und auf ihre Kosten sicherstellen, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. 4. Rechtmässigkeit der Lärmschutzmassnahmen