Im Fall einer bereits rechtskräftig bewilligten Anlage, die der Baubewilligung entsprechend gebaut wurde und nach wie vor bewilligungskonform betrieben wird, ist bei der Anordnung von Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nicht nur die wirtschaftliche Tragbarkeit zu prüfen, sondern es müssen zusätzlich die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in die Interessenabwägung miteinbezogen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass diesen Interessen (Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz) nicht dasselbe Gewicht zukommt wie beim vollständigen Widerruf einer Verfügung.