Damit kommt der Unterschied zu jenen Fällen zum Ausdruck, in denen die vorsorgliche Emissionsbegrenzung in einem ordentlichen oder nachträglichen Baubewilligungsverfahren zur Diskussion steht: Im Fall einer bereits rechtskräftig bewilligten Anlage, die der Baubewilligung entsprechend gebaut wurde und nach wie vor bewilligungskonform betrieben wird, ist bei der Anordnung von Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nicht nur die wirtschaftliche Tragbarkeit zu prüfen, sondern es müssen zusätzlich die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in die Interessenabwägung miteinbezogen werden.