Lärmschutzmassnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht von vornherein entgegen.13 Zu berücksichtigen ist aber, dass nach der Rechtsprechung eine rechtskräftige Baubewilligung nicht leichthin infrage gestellt werden darf und die nachträgliche Anordnung von Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zumutbar sein muss.14 Es obliegt dabei der Vollzugsbehörde, eine vertiefte Interessenabwägung im Einzelfall durchzuführen. Damit kommt der Unterschied zu jenen Fällen zum Ausdruck, in denen die vorsorgliche Emissionsbegrenzung in einem ordentlichen oder nachträglichen Baubewilligungsverfahren zur Diskussion steht: