Das ist in der Praxis beispielsweise der Fall, wenn eine überbaute Parzelle in der Umgebung der bewilligten Anlage weiter überbaut wird und sich dadurch die lärmempfindliche Nutzung auf der überbauten Parzelle deutlich näher als vorher bei der Lärmquelle befindet. In solchen Fällen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts12, dass eine lärmige Anlage den Planungswert nur bei den lärmempfindlichen Räumen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Anlage bereits vorhanden waren, einhalten muss. Für später errichtete lärmempfindliche Räume muss die Anlage nicht nachträglich, zur Einhaltung des Planungswerts, mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen nachgerüstet werden.