11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Als verhältnismässig gelten weitergehende Emissionsbeschränkungen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann. Das gilt auch dann, wenn es sich um geringfügige Emissionen handelt.11 Ob eine Anlage die Planungswerte einhält und dem Vorsorgeprinzip genügt, wird bereits im Baubewilligungsverfahren geprüft und allenfalls mittels Auflagen sichergestellt.