b) Im Bereich des Lärmschutzes enthält das USG spezifische Vorschriften und Belastungsgrenzwerte. Dabei ist zwischen bestehenden, neuen oder geänderten Anlagen zu unterscheiden. Als neue Anlagen gelten Bauten, die nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligt worden sind.6 Altanlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 13 LSV7). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.8 Für die Errichtung neuer ortsfester Anlagen gelten dagegen tiefere Werte, sogenannte Planungswerte.9