a) Art. 46 Abs. 2 BauG nennt als Adressat der Wiederherstellungsverfügung den "jeweiligen" Grundeigentümer bzw. Baurechtsinhaber. Damit hat sich der Gesetzgeber für den Störer entschieden, dem ausschliessliche Gewalt über das betroffene Grundstück oder die betroffene Anlage zukommt, von dem der rechtswidrige Zustand ausgeht. Entsprechend ist bei gemeinschaftlichem Eigentum, d.h. bei Miteigentum oder Gesamteigentum, die Verfügung an alle Mit- oder Gesamteigentümer zu richten.3