a) Angefochten ist eine Baupolizeiverfügung der Gemeinde Oberhofen am Thunersee nach Art. 45 bis 48 BauG2. Solche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.