Im Verlauf des Verfahrens stellt sich heraus, dass die strittige Lüftungsanlage nicht im Stockwerkeigentum, sondern scheinbar im Miteigentum von mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern der Terrassenhäuser C.________strasse x.________ steht, welche sich von Gesetzes wegen nicht durch eine Verwaltung vertreten lassen können. Mit Instruktionsverfügungen vom 14. Mai 2020 und x.________. Juni 2020 erhielten die mutmasslichen Eigentümerinnen und Eigentümer der Lüftungsanlage daher Gelegenheit, die Beschwerde zu verbessern, d.h. die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen. Am 26. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine verbesserte Beschwerde ein.