4. In der Stellungnahme vom 13. Mai 2020 bemerkte das AUE ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, die von der Gemeinde verfügten Lärmschutzmassnahmen seien technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom x.________. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführenden. Im Verlauf des Verfahrens stellt sich heraus, dass die strittige Lüftungsanlage nicht im Stockwerkeigentum, sondern scheinbar im Miteigentum von mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern der Terrassenhäuser C.________strasse x.____