3. Gegen diese Verfügung reichte die A.________ AG mit Eingabe vom 16. April 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch, holte bei der Vorinstanz die Akten ein und gewährte den Anzeigenden die Möglichkeit, sich am Beschwerdeverfahren als Partei zu beteiligten. Von dieser Möglichkeit machten die Anzeigenden keinen Gebrauch.