2. Sie werden aufgefordert, die vorgenannten Massnahmen bis spätestens 2 Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung ordnungsgemäss umzusetzen. Die Umsetzung der Massnahmen ist der Gemeindeverwaltung Oberhofen nach Abschluss schriftlich zu bestätigen. 3. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zu CHF 40'000.00, in besonders schweren Fällen und bei Rückfall bis zu CHF 100'000.00). (…)."