"- Der Betrieb der Lüftungsanlagen für die Nasszellen und für die Küchen ist mit einer Zeitschaltuhr von 6 bis 22 Uhr zu beschränken. - Die Ausblasrichtung der beiden Dachventilatoren ist um 90° zu drehen, so dass diese vom relevanten Immissionsort abgewiesen sind." Schliesslich hielt die Abteilung Immissionsschutz im Fachbericht vom 20. November 2019 fest, nach Umsetzung der erwähnten Massnahmen erfülle die Lüftungsanlage die Anforderungen der Lärmschutzverordnung.