a) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat eigene Rechtsbegehren gestellt und sich den Anträgen des Beschwerdeführers angeschlossen. Er gilt ebenfalls als unterliegend. Der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17). Der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte haben je Fr. 800.‒ zu tragen.