ausgeschlossen.16 Der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte verkennen, dass mit der Baubewilligung vom 22. Februar 2017 und der Verfügung des AGR vom 13. Februar 2017 bereits rechtskräftig über die Rückbaupflicht der neuen Küche (und damit der zusätzlichen Wohneinheit) entschieden wurde. Es war allen Beteiligten von Beginn an klar, dass es sich nur um eine temporäre Wohnung handelt und die Küche wieder zurückgebaut werden muss. Das Verfahren befindet sich in der Phase des Vollzugs. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme steht nicht mehr zur Diskussion. Die Gemeinde hat kein Auswahlermessen, welche Küche zurückgebaut werden soll.