Ausserhalb der Bauzone wird die Besitzstandsgarantie nicht durch Art. 3 BauG, sondern abschliessend durch das Raumplanungsrecht des Bundes geregelt. Gemäss Art. 16b Abs. 2 RPG müssen Bauten und Anlagen bei Wegfall der befristeten Bewilligung beseitigt werden und der frühere Zustand wiederhergestellt werden. Eine Nachnutzung wird bei einem Beseitigungsrevers, wie er vorliegend verfügt wurde, zum Vornherein ausgeschlossen.16