g) Die Küche (resp. die damit entstandene temporäre Wohneinheit) ist seit dem Ablauf der befristeten Bewilligung am 30. November 2019 nicht mehr zonenkonform und somit unrechtmässig. Der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen Beteiligte rügen, der angeordnete Rückbau der Küche sei unverhältnismässig und verletze die Besitzstandsgarantie. Die Gemeinde habe ihr Ermessen falsch ausgeübt, indem sie den Rückbau der neuesten Küche verlange.