Hausnummer 615 (statt 614) angab, stellt lediglich einen offenkundigen Schreibfehler dar, zumal ja die richtige Parzellennummer und der Umstand genannt wurden, dass es sich um Stockwerkeigentum handelt. Die vertauschte Hausnummer wirkt sich nicht auf die rechtliche Beurteilung aus. Die Rüge erweist sich als unbegründet.