f) Im vorinstanzlichen Verfahren prüfte das AGR erneut, ob beim Betrieb des Beschwerdeführers eine dritte Wohnung für einen Angestellten zonenkonform wäre. Das LANAT hielt in seinem Fachbericht zur Zonenkonformität fest, dass sich die Situation gegenüber der Beurteilung von 2016 nicht massgeblich verändert habe. Nach wie vor seien nur eine Betriebsleiterwohnung sowie eine Altenteilwohnung landwirtschaftlich begründet.15 Dass das LANAT im einleitenden Sachverhalt für die bestehende Altenteilwohnung fälschlicherweise die