Im Übrigen hatte das AGR im Baubewilligungsverfahren von 2016/2017 durchaus Kenntnis der Wohnungen im Gebäude I.________weg 615 (Parzelle Nr. K.________). Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte erklärte der Vertreterin des AGR damals, "das Haus Nr. 615 sei vor langer Zeit bewohnt gewesen. Jetzt werde aber gerade die Elektrizität abgehängt, da es sonst zu gefährlich sei." Die Vertreterin des AGR beurteilte das Gebäude von aussen gesehen als Bauruine.14 Hätte das AGR dieses Wohnhaus als bewohnbar erachtet, wäre die Zonenkonformität für den temporären Einbau der Küche im Erdgeschoss des neuen Betriebsleiterhauses möglicherweise nicht bejaht worden.