Diese Eigentumsverhältnisse galten bereits im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens von 2016/2017 und mussten auch dem Beschwerdeführer bekannt sein. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten die Rügen zum Sachverhalt und der geltend gemachten Besitzstandsgarantie des dritten Wohngebäudes bereits im Baubewilligungsverfahren von 2016/2017 (oder schon im Baubewilligungsverfahren für das Betriebsleiterwohnhaus) vorbringen müssen. Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt auch eine Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einem Verfahren, das auf Gesuch hin eröffnet wird (vgl. Art. 20 VRPG). Die Rüge ist somit verspätet.