d) Dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten gehört nicht nur die Parzelle Nr. H.________ mit dem neuen Betriebsleiterwohnhaus; er ist auch Eigentümer einer Eigentumswohnung am I.________weg 614 (Stockwerkeinheit Beatenberg Gbbl. Nr. J.________), welche als Altenteilwohnung gilt, sowie der Parzelle Nr. K.________ mit dem Wohngebäude I.________weg 615. Diese Eigentumsverhältnisse galten bereits im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens von 2016/2017 und mussten auch dem Beschwerdeführer bekannt sein.