c) Der Beschwerdeführer macht weder Nichtigkeit der damaligen Baubewilligung geltend noch dass sich die Verhältnisse seither wesentlich verändert hätten. Er rügt insbesondere, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Beim landwirtschaftlichen Gewerbe hätten bereits vor dem Neubau des Betriebsleiterwohnhauses drei Wohnungen mit Küchen bestanden, für welche die Besitzstandsgarantie gelte. Die zwei altrechtlichen Wohnungen mit Küchen im Gebäude I.________weg 615 (Parzelle Nr. K.________) seien im Fachbericht des LANAT vom 13. Juni 2016 vergessen worden.