Die Gemeinde hätte daher in Ziffer 1 nicht noch einmal den Rückbau der Küche respektive der zusätzlichen Wohneinheit verfügen müssen. In der Sache handelt es sich nur um eine Bekräftigung der bereits rechtskräftig angeordneten Rückbaupflicht, d.h. um eine deklaratorische Aussage. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung ist mithin eine Mahnung, die längst fällige Massnahme umzusetzen. In der angefochtenen Verfügung wurde einzig eine Nachfrist bis am 15. Mai 2020 neu verfügt. Selbst wenn der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutgeheissen würde, würde dies die in der Baubewilligung verfügte Rückbaupflicht nicht tangieren.