Dass die Küche auf diesen Zeitpunkt hin zurückgebaut werden muss, wurde bereits mit der Baubewilligung vom 22. Februar 2017 und der Verfügung des AGR zur Zonenkonformität vom 13. Februar 2017 angeordnet. Diese Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig. Im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung hielt die Gemeinde fest, dass der geforderte Rückbau nicht erfolgt ist. Das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes steht demnach in der Phase der Vollstreckung. Die Gemeinde hätte daher in Ziffer 1 nicht noch einmal den Rückbau der Küche respektive der zusätzlichen Wohneinheit verfügen müssen.