2. Es sei die Wohnnutzung des zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Beschwerdeführers gehörenden, altrechtlichen Wohnhauses Nr. 615 auf der Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. K.________ aufzuheben und auf das Gebäude Nr. 605a auf der Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. H.________ zu übertragen. 3. Es sei festzustellen, dass die Bestandesgarantie gemäss Ziffer 2 hievor auf die gemäss Anfechtungsobjekt streitgegenständliche Küche respektive die zusätzliche Wohneinheit im Gebäude Nr. 605a übertragen wurde und dort in vollem Umfang weiterbesteht.