Das AGR hielt fest, dass für den Betrieb des Beschwerdeführers nach wie vor nur eine Wohnung für die Betriebsleiterfamilie, eine Altenteilwohnung sowie das Praktikantenzimmer zonenkonform seien. Dem Vorhaben der Familie C.________, die temporär bewilligte Wohneinheit zu belassen, könne nicht zugestimmt werden. Der Rückbau der Küche sei durchzusetzen.7 5. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 12. März 2020 forderte die Gemeinde Beatenberg den Beschwerdeführer auf, die Küche respektive die zusätzliche Wohneinheit zurückzubauen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei bis spätestens am 15. Mai 2020 durchzuführen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an.