Mit Gesamtbauentscheid vom 22. Februar 2017 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli den befristeten Einbau der Küche und die Verschiebung der Zufahrt. In Ziffer 3.4.1 verfügte das Regierungsstatthalteramt: "Bis spätestens am 30. November 2019 muss die Küche respektive die zusätzliche Wohneinheit zurückgebaut sein." Zusätzlich wurde ein Zweckentfremdungsverbot Altenteilwohnung nach Art. 29 Abs. 3 BauG mit Anmerkung im Grundbuch verfügt.