Der Beschwerdeführer reichte am 19. April 2016 ein Baugesuch ein (datierend vom 7. Oktober 2015) für den Einbau einer Küche im Erdgeschoss und die Verschiebung der Zufahrt. Nachdem das AGR beanstandet hatte, dass im Baugesuch eine unbefristete Umnutzung beantragt werde, reichte der Beschwerdeführer das "Konzept für ein neues Betriebsleiterhaus" nach. Darin erklärte er, dass im ersten Halbjahr 2017 eine "vorübergehende Küche" eingebaut werden soll. Nach drei Jahren werde die "Wiederherstellung des EG zur Betriebsleiterwohnung" erfolgen. Zugleich reichte er die vom AGR verlangte Bankgarantie ein.5