2. Im Jahr 2015 gelangte der Vater des Beschwerdeführers mit der Anfrage an die Gemeinde, ob er das Erdgeschoss des Neubaus als Wohnung nutzen könne, während seine Altenteilwohnung am I.________weg 614 (Beatenberg Gbbl. Nr. J.________) saniert werde. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) erachtete eine befristete, maximal drei Jahre dauernde Umnutzung des Erdgeschosses grundsätzlich als möglich.4 Der Beschwerdeführer reichte am 19. April 2016 ein Baugesuch ein (datierend vom 7. Oktober 2015) für den Einbau einer Küche im Erdgeschoss und die Verschiebung der Zufahrt.