1. Der Beschwerdeführer führt zusammen mit seinem Vater ein landwirtschaftliches Gewerbe mit ungefähr 2,5 Standardarbeitskräften (SAK).1 Mit Gesamtbauentscheid vom 11. April 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses als Betriebsleiterwohnung auf der Parzelle Beatenberg Gbbl. Nr. H.________.2 Die Haupträume der Betriebsleiterwohnung (Küche, Wohnzimmer, Badezimmer und zwei Zimmer) liegen im Obergeschoss. Im Erdgeschoss wurden zwei weitere Zimmer, ein Praktikantenzimmer, ein Büro sowie eine Dusche/WC bewilligt.3 Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone.