Die Gemeinde hat somit der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 3'428.60 zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die baupolizeiliche Verfügung der Gemeinde Ipsach vom 5. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 3'428.60 zu ersetzen. 31 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 32 BVR 2014 S. 484 E. 6