Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist31 und somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.32 Die zu entschädigenden Parteikosten der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren werden daher um die Mehrwertsteuer gekürzt und die von der Gemeinde zu entschädigenden Parteikosten auf Fr. 3'428.60 festgesetzt.