Die Anwältin der Beschwerdeführerin macht ein Honorar von Fr. 7'166.20 geltend. Davon betreffen Fr. 3'473.60 Aufwendungen im Jahr 2019, also vor Beschwerdeerhebung, welche für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht entschädigt werden können. Das übrige Honorar in der Höhe von Fr. 3'692.60 beinhaltet Aufwand von Fr. 116.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 264.- und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG