Da die Beschwerdeführerenden die Aufhebung des Gesamtbauentscheids beantragt haben, gelten sie als obsiegend. Die Gemeinde gilt dementsprechend als unterliegend. Da der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), trägt der Kanton die Verfahrenskosten von Fr. 800.-.