Die Beschwerde wird daher zum Teil gutgeheissen, die Baupolizeiverfügung der Gemeinde vom 5. März 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erübrigt sich im vorliegenden Verfahren die Prüfung der übrigen Rügen. 5. Kosten