b) Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, muss vorliegend ein Lärmgutachten eingeholt werden. Angesichts der noch nötigen Beweismassnahmen rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird nach Einholung des Lärmgutachtens entscheiden, ob und falls ja, welche Massnahmen angeordnet werden müssen. Die Beschwerde wird daher zum Teil gutgeheissen, die Baupolizeiverfügung der Gemeinde vom 5. März 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.