Bei der Einholung des Gutachtens hat die zuständige Behörde die Wahl, diese selber in Auftrag zu geben oder die Vorlage eines Lärmgutachtens durch die Beschwerdeführerin zu verlangen. Im zweiten Fall bestimmt die Beschwerdeführerin selber einen Experten, der Gewähr für die notwendige Qualität der Abklärungen bietet.22 Im vorliegenden Fall kann daher die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zur Einreichung eines Lärmgutachtens verpflichtet werden. Sie trägt dabei die Kosten für die Erstellung des Gutachtens.23